Vorliegend ist es unter dem Gesichtspunkt der alternierenden Obhut für keine Partei einfacher als für die andere, eine Wohnung zu finden, da sich die gemeinsamen Kinder bei beiden Eltern etwa gleich häufig aufhalten und somit bei beiden genügend Platz benötigen. Zu berücksichtigen sind deshalb insbesondere die Affektionsinteressen der Parteien. Der Berufungskläger, ursprünglich zum Maurer ausgebildet, macht eine Verwurzelung mit der ehelichen Liegenschaft insbesondere aufgrund seiner Eigenleistungen beim Bau des Hauses sowie seinem Interesse an einer möglichst ökologischen Bauweise geltend (Berufungsschrift, Ziff. IV.C.8; s.a. act. 18 S. 5 f. ad 7 und act.