e) Als nächstes ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Umzug eher zugemutet werden kann. Die Tatsache, dass der Berufungskläger das eheliche Haus am 30. September 2014 verlassen hat, hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (BGer 5A_291/2013 und 5A_320/2013 vom 27. Januar 2014, E. 5.4).