Die Berufungsbeklagte begründet ihren grösseren Nutzen an der ehelichen Liegenschaft insbesondere mit dem Interesse der Kinder, im Haus bleiben zu können (Berufungsantwort, B ad 1 f.). An der Kinderanhörung vom 8. April 2014 äusserten die Kinder der Parteien den Wunsch, am liebsten im Haus wohnen zu bleiben (act. 12). Mit der in vorstehender Ziffer festgelegten Obhutsregelung verbringen die Kinder nur geringfügig mehr Zeit bei der Berufungsbeklagten, namentlich am Nachmittag. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine Zuteilung des Hauses an die Berufungsbeklagte nur unbedeutend mehr Sinn machen als eine Zuteilung an den Berufungskläger.