Wirtschaftliche Interessen fallen grundsätzlich nicht in Betracht, ausser die finanzielle Situation der Ehegatten erlaube es ihnen nicht, die eheliche Liegenschaft zu behalten. Wenn auch dieses zweite Kriterium zu keinem klaren Resultat führt, hat der Richter schliesslich auf die rechtliche Stellung der Liegenschaft abzustellen und letztere demjenigen Ehegatten zuzuteilen, welcher ihr Eigentümer ist oder andere Nutzungsrechte an ihr besitzt (BGer 5A_291/2013 und 5A_320/2013 vom 27. Januar 2014, E. 5.3). d) Vorliegend ist also zunächst zu prüfen, welchem Ehegatten durch Zuteilung der ehelichen Liegenschaft der grössere Nutzen entstünde.