Ergibt diese Prüfung kein klares Resultat, muss der Richter als Nächstes prüfen, welchem Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände eher zuzumuten ist, aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen. Hier spielen unter anderem der Gesundheitszustand oder das fortgeschrittene Alter eines Ehegatten eine Rolle, welcher auch ohne Anpassung der ehelichen Liegenschaft an seine Bedürfnisse einen Umzug weniger gut verkraften wird, sowie die enge Bindung eines Ehegatten an die eheliche Liegenschaft (z.B. Affektionsinteresse).