b) Der Gerichtspräsident begründete die Zuteilung des ehelichen Hauses damit, es erscheine im Hinblick auf die Wahrung der Kontinuität der Umgebung der Kinder als angezeigt, dem obhutsberechtigten Elternteil die eheliche Wohnung für die Dauer des Verfahrens zuzuweisen (E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder wies er der Berufungsbeklagten zu (E. 4.1 S. 5 des angefochtenen Entscheids), womit dieser für die Dauer des Scheidungsverfahrens ebenfalls das eheliche Haus zugeteilt wurde.