optimale Bedingungen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vornehmlich der Berufungskläger beim Bau des Hauses die treibende Kraft war und als ursprünglich gelernter Maurer mit seinen Fachkenntnissen im Bauwesen viele Arbeiten in Eigenregie durchführen konnte. Es sei deshalb Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 offensichtlich, dass der Berufungskläger ein weit höheres Interesse an der Zuweisung des Hauses für sich geltend machen könne als die Berufungsbeklagte. Der angefochtene Entscheid verletze in diesem Punkt nicht nur Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, sondern sei auch willkürlich, weshalb er aufzuheben und abzuändern sei (Berufungsschrift, Ziff. IV.B).