Die Berufungsbeklagte habe ausser der Behauptung, dass sie sich mehr um die Kinder und den Haushalt kümmere, nichts vorbringen können, was ein überwiegendes Interesse ihrerseits an der Zuteilung des Hauses rechtfertigen würde. Der Berufungskläger dagegen sei als Musiklehrer vor allem auch beruflich darauf angewiesen, dass er seine Unterrichtsstunden zu Hause vorbereiten und regelmässig und intensiv üben könne. Dank der guten Schallisolation des Musikraums würden Familienmitglieder und Nachbarn durch das Musizieren und durch Aufnahmen nicht gestört. Auch biete ihm der ins Haus integrierte Musikraum nicht nur für das Musizieren, sondern auch für die Lagerung seiner gut zwanzig Instrumente