Das Haus sei nicht demjenigen Elternteil zuzuweisen, dem die Obhut über die Kinder übertragen werde, sondern demjenigen, der ein grösseres Interesse am Verbleib im Haus habe. Der Gerichtspräsident hätte deshalb die Interessen beider Parteien an der Zuteilung des Hauses genauer prüfen müssen. Die Berufungsbeklagte habe ausser der Behauptung, dass sie sich mehr um die Kinder und den Haushalt kümmere, nichts vorbringen können, was ein überwiegendes Interesse ihrerseits an der Zuteilung des Hauses rechtfertigen würde.