3. a) Weiter beanstandet der Berufungskläger die Zuteilung des ehelichen Hauses während des Scheidungsverfahrens an die Berufungsbeklagte. Insbesondere lehnt er die Begründung des Gerichtspräsidenten ab, das eheliche Haus solle dem Ehegatten zugewiesen werden, dem die Obhut über die Kinder übertragen werde. Wenn sich die Parteien die Betreuung der Kinder teilten und die Parteien im gleichen Dorf oder wenigstens Schulkreis wohnten, spiele das Kriterium, dass die Kinder im Haus bleiben, eine untergeordnete Rolle. Die Kinder würden in jedem Fall abwechselnd mehrere Tage die Woche bei beiden Elternteilen verbringen, also zwangsläufig nicht nur im ehelichen Haus wohnen.