Die Kinder verbringen demnach jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn beim Berufungskläger. Den Montagabend ab 18.30 Uhr sowie den Mittwochabend ab 19.30 Uhr bis Schulbeginn am nächsten Morgen verbringen die Kinder ebenfalls beim Berufungskläger. Am Montag-, Donnerstag- und Freitagmittag nehmen die Kinder zudem das Mittagessen beim Berufungskläger ein. Die restliche Zeit verbringen sie bei der Berufungsbeklagten. Je die Hälfte der Schulferien werden jeweils beim Berufungskläger bzw. der Berufungsbeklagten verbracht. Die Berufung wird damit in diesem Punkt gutgeheissen.