Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Das Obhutsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge (BGE 136 III 353 E. 3.2). In Anwendung der genannten Übergangsbestimmungen ist daher die vorliegend streitige Frage der Obhutszuteilung nach neuem Recht zu beurteilen. d) Gemäss den Feststellungen des Gerichtspräsidenten arbeitet die Berufungsbeklagte während des Unterrichts der Kinder und ist ansonsten für diese verfügbar. Der Berufungskläger arbeitet nicht an den Vormittagen, jedoch an den Nachmittagen und Abenden bis nach 18.00 Uhr. Die Kinder werden von beiden Elternteilen betreut (E. 4.1 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).