c) Der in seiner neuen Fassung seit dem 1. Juli 2014 geltende Art. 133 ZGB behandelt die Elternrechte und -pflichten im Scheidungsfall. Das Gericht regelt insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag (Abs. 1). Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Abs. 2). Damit wird im Gegensatz zur bis zum 30. Juni 2014 geltenden gesetzlichen Regelung neu die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall (vgl. Botschaft, BBl 2011 9077, 9078).