b) Der Gerichtspräsident hielt fest, die Kinder wohnten gegenwärtig noch mit beiden Elternteilen in der ehelichen Wohnung und würden nach dem Erwähnten auch von beiden Elternteilen betreut. Es sei angezeigt, während der Dauer des Verfahrens die Obhut über die Kinder einem Elternteil zu übertragen und dem anderen ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren. Im Hinblick auf die zeitliche Verfügbarkeit und die daraus entstandene, bisherige Aufgabenverteilung der Parteien rechtfertige es sich, die Obhut über die Kinder für die Dauer des Verfahrens der Berufungsbeklagten zu übertragen (E. 4.1 S. 5 des angefochtenen Entscheids).