Dass gegenwärtig das Gespräch zwischen den Parteien schwierig sei, stehe einer geteilten Obhut nicht entgegen. Sollte das Gericht die Zuteilung einer gemeinsamen Obhut für unangezeigt halten, wäre formell die Obhut einem Elternteil, wohl eher dem Berufungskläger, zuzuteilen und dem andern ein „wirklich grosszügiges“ Besuchsrecht zuzuerkennen. Dieses müsste so ausgestaltet sein, dass es im Umfang der heutigen Betreuung entspreche (Berufungsschrift, Ziff. IV.C).