Die Berufungsbeklagte sei zwar am Nachmittag zu Hause, jedoch am Abend und an den Wochenenden sehr oft abwesend. Ein Vorrecht der Berufungsbeklagten auf die Obhutszuteilung sei aus der bisher gelebten Kinderbetreuung durch beide Parteien nicht abzuleiten. Die alternierende Obhut würde dem Grundsatz der Beziehungs- und Erlebniskontinuität entsprechen, die Übertragung der Obhut einzig auf die Mutter hingegen sei willkürlich. Dass gegenwärtig das Gespräch zwischen den Parteien schwierig sei, stehe einer geteilten Obhut nicht entgegen.