Der Berufungskläger bereite an drei von fünf Werktagen das Mittagessen zu, tätige die Einkäufe, erledige die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Familie und beteilige sich auch sonst wie an der Haushaltsarbeit. Die Berufungsbeklagte dagegen bereite an zwei Werktagen das Mittagessen für die Familie sowie jeweils für die Kinder das Abendessen zu, das Frühstück nähmen die Kinder individuell ein. Am Wochenende koche jeweils der Berufungskläger. Beide Parteien verbrächten Freizeit mit ihren Kindern. Die Berufungsbeklagte sei zwar am Nachmittag zu Hause, jedoch am Abend und an den Wochenenden sehr oft abwesend.