2. a) Der Berufungskläger beanstandet die Obhutszuteilung an die Berufungsbeklagte durch den Gerichtspräsidenten. Er rügt, der Gerichtspräsident erkläre nicht, warum die Obhutszuteilung an ein Elternteil nebst Gewährung eines grosszügigen Besuchsrechts an den Elternteil „angezeigt“ sei. Der Berufungskläger bereite an drei von fünf Werktagen das Mittagessen zu, tätige die Einkäufe, erledige die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Familie und beteilige sich auch sonst wie an der Haushaltsarbeit.