e) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). f) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.