Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 27. Juni 2014 zugestellt (act. 33 f.). Die am 7. Juli 2014 der Post übergebene Berufung erfolgte mithin fristgerecht. c) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). d) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 13