Vorliegend ist der Streitwert längstens erreicht. Der Berufungskläger verlangt eine Reduktion der vorinstanzlich festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Kinder von je Fr. 800.- auf Fr. 500.-. Somit ist nicht nur der Streitwert von Fr. 10‘000.-, sondern auch derjenige von Fr. 30‘000.- erreicht, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen den vorliegenden Entscheid ermöglicht (Art. 74 BGG). b) Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).