Mit Eingabe vom 8. August 2014 erinnerte A.________ an sein Gesuch um aufschiebende Wirkung und bat um Auskunft darüber, wann diesbezüglich mit einem Entscheid gerechnet werden könne. B.________ beantragte mit Berufungsantwort vom 11. August 2014 die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 A.________. Mit Schreiben vom 12. August 2014 (Postaufgabe), welche sie direkt und nicht über ihren Rechtsvertreter an das Kantonsgericht richtete, bat B.________ zudem um möglichst raschen Entscheid.