Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. 5. Die Unterhaltsbeiträge sind ab erfolgter wohnlicher Trennung fällig, jedoch spätestens ab dem 1. September 2014. Die Unterhaltsbeiträge sind am 1. des Monats zur Zahlung fällig und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. 6. Es wird den Parteien untersagt, ohne gemeinsame Absprache über Vermögenswerte zu verfügen. 7. Weitergehende Rechtsbegehren werden abgewiesen. 8. Die Kosten werden vorbehalten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 C. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren: