1. Die Parteien werden ermächtigt, getrennt zu wohnen. Die eheliche Wohnung verbleibt B.________. A.________ wird angehalten, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. August 2014 zu verlassen. 2. Die Kinder D.________, geboren 2001, und E.________, geboren 2004, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Mangels anderer Parteivereinbarung hat A.________ das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Daneben übernachten die Kinder an jenen Freitagen im Monat, an denen sie das Wochenende nicht bei ihrem Vater verbringen, bei A.___