___ zur Bezahlung eines Beitrags von Fr. 1‘000.- an den Unterhalt der beiden Kinder und von Fr. 300.- an ihren eigenen Unterhalt. A.________ schloss auf Abweisung dieser Begehren und beantragte unter anderem die Zuweisung des ehelichen Hauses an ihn selbst, den Verbleib der Kinder unter alternierender Obhut sowie die Verpflichtung seiner selbst zur Bezahlung eines Beitrags an den Unterhalt der Kinder von je Fr. 500.- in die Hände von B.________. Am 8. April 2014 wurden die Kinder D.________ und E.________ von der Chefgerichtsschreiberin des Gerichts des Sensebezirks angehört. An der Sitzung vom 19. Mai 2014 wurde festgestellt, dass beide Parteien mit der Scheidung einverstanden sind.