{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Anteil Wohnkosten Kinder - Fr. 322.50 - Fr. 322.50\nKrankenkasse (KVG) Fr. 193.35 Fr. 193.35\nKrankenkasse (VVG) Fr. 24.55 Fr. 16.40\nTelecom/Mobiliarversicherung (pauschal) Fr. 100.00 Fr. 100.00\nArbeitsweg Fr. 280.00 Fr. 160.00\nSteuern (geschätzt) Fr. 750.00 Fr. 650.00\nTotal Fr. 3‘542.00 Fr. 3‘697.25\n\nDie Parteien sind damit gesamthaft leistungsfähig im Umfang von Fr. 3‘909.65 (Fr. 6‘773.- + Fr.\n4‘375.90 – Fr. 3‘542.- - Fr. 3‘697.25). Dem Berufungskläger stehen monatlich freie finanzielle Mittel\nin der Höhe von Fr. 3‘231.- (Fr. 6‘773.- - Fr. 3‘542.-) und der Berufungsbeklagten in der Höhe von\nFr. 678.65 (Fr. 4‘375.90 - Fr. 3‘697.25) zur Verfügung. Der Berufungskläger verfügt mithin über gut\n80% der freien Mittel, die Berufungsbeklagte über rund 20%. Die durch den Berufungskläger zu\nleistenden Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder sind deshalb auf Fr. 815.- für D.________\n(80% von Fr. 1‘017.50) und Fr. 630.- für E.________ (80% von Fr. 787.50) festzusetzen.\n\nDie Berufung wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen.\n\n5. Der Berufungskläger ist mit zwei Anträgen ganz und mit einem Antrag teilweise\ndurchgedrungen. Die Prozesskosten werden deshalb in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu\ndrei Vierteln der Berufungsbeklagten und zu einem Viertel dem Berufungskläger auferlegt.\n\na) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 1‘000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m.\nArt. 19 JR) und von dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen (Art. 111 Abs. 1\nZPO). Die Berufungsbeklagte hat ihm davon Fr. 750.- zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nb) In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der\nnotwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Patrik Gruber (insbesondere Berufungsschrift von 13\nSeiten), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wird die\nParteientschädigung für den Berufungskläger global auf Fr. 1'100.- zuzüglich Fr. 88.- MWSt (8%\nvon Fr. 1‘100.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e\nJR).\n\nDie Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte wird unter Berücksichtigung derselben\nKriterien, namentlich der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Elmar Perler (insbesondere\nBerufungsantwort von 11 Seiten), auf Fr. 950.- zuzüglich Fr. 76.- MWSt (8% von Fr. 950.-)\nfestgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR).\n\nDie Berufungsbeklagte trägt die Parteientschädigung für den Berufungskläger zu drei Vierteln, also\nFr. 825.-, und der Berufungskläger jene für die Berufungsbeklagte zu einem Viertel, also\nFr. 237.50. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger damit nach Verrechnung den Betrag\nvon Fr. 587.50 zuzüglich Fr. 47.- MWSt (8% von Fr. 587.50) zu bezahlen.\nKantonsgericht KG\nSeite 11 von 13\nKantonsgericht KG\nSeite 12 von 13\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\nDer Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 21. Mai 2014 lautet neu wie\nfolgt:\n\n1. Die Parteien werden ermächtigt, getrennt zu wohnen. Die eheliche Wohnung verbleibt\nA.________. B.________ wird angehalten, die eheliche Wohnung bis spätestens am 1.\nJuni 2015 zu verlassen.\n\n2. Die Kinder D.________, geboren 2001, und E.________, geboren 2004, werden unter\ndie alternierende Obhut der Parteien gestellt.\n\nAm Montag-, Donnerstag- und Freitagmittag nehmen die Kinder das Mittagessen bei\nA.________ ein, am Dienstag- und Mittwochmittag bei B.________. Nach Schulschluss\nverbringen die Kinder den Nachmittag bei B.________. Den Montagabend ab 18.30 Uhr\nsowie den Mittwochabend ab 19.30 Uhr bis Schulbeginn am nächsten Morgen\nverbringen die Kinder bei A.________. Den Dienstag- und Donnerstagabend ab\nSchulschluss verbringen die Kinder bei B.________. Die Kinder verbringen alternierend\nje ein Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn bei\nA.________ bzw. bei B.________.\n\nDie Kinder verbringen je die Hälfte der Schulferien jeweils bei B.________ bzw. bei\nA.________.\n\n3. A.________ bezahlt B.________ an den Unterhalt von D.________ einen monatlichen\nBeitrag von Fr. 815.- und an den Unterhalt von E.________ einen solchen von Fr. 630.-.\nAllfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet.\n\n4. Die Unterhaltsbeiträge sind ab erfolgter wohnlicher Trennung fällig, jedoch spätestens\nab dem 1. September 2014. Die Unterhaltsbeiträge sind am 1. Des Monats zur Zahlung\nfällig und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich.\n\n5. Es wird den Parteien untersagt, ohne gemeinsame Absprache über Vermögenswerte zu\nverfügen.\n\n6. Weitergehende Rechtsbegehren werden abgewiesen.\n\n7. Die Kosten werden vorbehalten.\n\n"}