{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie habe den gravierenden Nachteil, dass sie entgegen dem Wortlaut von\nArt. 285 Abs. 1 ZGB nur die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen, nicht aber jene des\nobhutsberechtigten Elternteils miteinbeziehe und die Naturalleistungen des geldleistungspflichtigen\nElternteils, der die Obhut über das Kind mindestens teilweise ausübe, nicht berücksichtige.\nEbenfalls nehme die Prozentmethode als Ausgangspunkt nicht die zu deckenden Bedürfnisse des\nKindes, sondern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Die Vorgehensweise nach Art. 285 ZGB sei\njedoch gerade umgekehrt. Auch bei der zweiten, auf die Zürcher Tabellen gestützten Berechnung\ndes Gerichtspräsidenten habe dieser verkannt, dass die Kinder nicht nur jedes zweite\nWochenende, sondern jeden Freitagabend beim Berufungskläger übernachten und zweimal die\nWoche auch beim Vater essen. Bei der Berechnung sei dieser versteckte und durch den\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 13\n\nBerufungskläger bezahlte Anteil am Bedarf der Kinder nicht berücksichtigt worden, wodurch die\nParteien auf ungerechtfertigte und willkürliche Weise ungleich behandelt worden seien. Zudem\nhabe der Gerichtspräsident die von der Berufungsbeklagten bezogene Arbeitgeberzulage nicht in\ndie Berechnung mit einbezogen. Der monatliche Barbedarf pro Kind belaufe sich deshalb effektiv\nauf Fr. 230.- (Fr. 1‘690.- [Gesamtbedarf] - Fr. 395.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 335.- [Unterkunft] -\nFr. 285.- [Ernährung] - Fr. 445.- [Kinder- und Arbeitgeberzulagen]), sei aber auf Fr. 500.- pro Kind\nfestzulegen angesichts der Tatsache, dass die Parteien Doppelverdiener seien (Berufungsschrift,\nZiff. IV.D).\n\nb) Der Gerichtspräsident begründete die Höhe des auf Fr. 800 pro Kind festgesetzten\nUnterhaltsbeitrags damit, dass bei Anwendung der Prozentmethode sowie der Zürcher Tabellen\nein Unterhaltsbeitrag von Fr. 914.35 bzw. von Fr. 925.- resultiere, welcher angesichts des Anteils\ndes Berufungsklägers an der Betreuung der Kinder auf Fr. 800.- zu reduzieren sei (E. 4.3 des\nangefochtenen Entscheids).\n\nc) Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und\nLeistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes\nsowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes\nberücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).\n\nDie Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines\nBedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Dem Unterhaltspflichtigen ist mit\nBezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei ausreichenden\nfinanziellen Verhältnissen kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum um gewisse Beträge\nerhöht werden (BGE 126 III 353 E. 1a). Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode\nfür den Kinderunterhalt vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist es zulässig, wenn die kantonalen Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des\nKindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die sog. \"Zürcher Tabellen\") abstellen, soweit die\nerforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010\nE. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 136 III 209, aber in: ZBGR 2012 S. 179). Bei der \"Bemessung des\nUnterhaltsbeitrages\" (Marginalie zu Art. 285 ZGB) steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu\n(BGE 128 III 161 E. 2c/aa).\n\nd) Die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich vom 1. Januar 2015 („Zürcher\nTabellen“) sehen für eines von zwei Kindern einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von\nFr. 1‘860.- für ein Kind im 13. bis 18. Lebensjahr und von Fr. 1‘690 für ein Kind im 7. bis 12.\nLebensjahr vor (vgl. http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html).\n\nAngesichts der etwa gleich hohen Betreuungsanteile der Parteien rechtfertigt es sich, vom\nUnterhaltsbedarf der Kinder den Posten „Pflege und Erziehung“ abzuziehen. Da zudem die Kinder\nungefähr gleich viele Mahlzeiten bei beiden Elternteilen einnehmen und somit beide Parteien den\nPosten „Ernährung“ in natura erbringen, ist dieser ebenfalls in Abzug zu bringen. Die\nKinderzulagen von insgesamt Fr. 445.- (act. 4/2 und 20/2) werden beim Bedarf zudem je hälftig\nberücksichtigt. Damit ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf von Fr. 1‘017.50 für D.________\n(Fr. 1‘860.- [Grundbedarf] - 265.- [Pflege und Erziehung] - Fr. 355.- [Ernährung] - Fr. 222.50\n[Kinderzulagen]) und von Fr. 787.50 für E.________ (Fr. 1‘690.- [Grundbedarf] - 395.- [Pflege und\nErziehung] - Fr. 285.- [Ernährung] - Fr. 222.50 [Kinderzulagen]).\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 13\n\nDen unbestrittenen Feststellungen des Gerichtspräsidenten zufolge erzielt der Berufungskläger ein\nmonatliches Nettoeinkommen von Fr. 6‘773.- (E. 4.3 S. 9 des angefochtenen Entscheids) und die\nBerufungsbeklagte ein solches von Fr. 4‘375.90 (E. 5 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Die\nAuslagen der Parteien setzen sich wie folgt zusammen:\n\nBerufungskläger Berufungsbeklagte\n\n"}