{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)\n\nDer Richter hat in einem ersten Schritt zu prüfen, welcher Ehegatte angesichts seiner konkreten\nBedürfnisse aus der ehelichen Liegenschaft objektiv gesehen den grösseren Nutzen zieht.\nBesondere Berücksichtigung finden dabei das Interesse der Kinder, in der gewohnten und\nvertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn\nein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder wenn die Wohnverhältnisse\nauf besondere Bedürfnisse eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Ehegatten zugeschnitten\nsind. Ergibt diese Prüfung kein klares Resultat, muss der Richter als Nächstes prüfen, welchem\nEhegatten unter Berücksichtigung aller Umstände eher zuzumuten ist, aus der ehelichen\nLiegenschaft auszuziehen. Hier spielen unter anderem der Gesundheitszustand oder das\nfortgeschrittene Alter eines Ehegatten eine Rolle, welcher auch ohne Anpassung der ehelichen\nLiegenschaft an seine Bedürfnisse einen Umzug weniger gut verkraften wird, sowie die enge\nBindung eines Ehegatten an die eheliche Liegenschaft (z.B. Affektionsinteresse). Wirtschaftliche\nInteressen fallen grundsätzlich nicht in Betracht, ausser die finanzielle Situation der Ehegatten\nerlaube es ihnen nicht, die eheliche Liegenschaft zu behalten. Wenn auch dieses zweite Kriterium\nzu keinem klaren Resultat führt, hat der Richter schliesslich auf die rechtliche Stellung der\nLiegenschaft abzustellen und letztere demjenigen Ehegatten zuzuteilen, welcher ihr Eigentümer ist\noder andere Nutzungsrechte an ihr besitzt (BGer 5A_291/2013 und 5A_320/2013 vom 27. Januar\n2014, E. 5.3).\n\nd) Vorliegend ist also zunächst zu prüfen, welchem Ehegatten durch Zuteilung der\nehelichen Liegenschaft der grössere Nutzen entstünde.\n\nDie Berufungsbeklagte begründet ihren grösseren Nutzen an der ehelichen Liegenschaft\ninsbesondere mit dem Interesse der Kinder, im Haus bleiben zu können (Berufungsantwort, B ad 1\nf.). An der Kinderanhörung vom 8. April 2014 äusserten die Kinder der Parteien den Wunsch, am\nliebsten im Haus wohnen zu bleiben (act. 12). Mit der in vorstehender Ziffer festgelegten\nObhutsregelung verbringen die Kinder nur geringfügig mehr Zeit bei der Berufungsbeklagten,\nnamentlich am Nachmittag. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine Zuteilung des Hauses an die\nBerufungsbeklagte nur unbedeutend mehr Sinn machen als eine Zuteilung an den\nBerufungskläger.\n\nDas persönliche Interesse des Berufungsklägers, dass ihm für die Lagerung seiner Instrumente, zu\nÜbungszwecken und für Musikaufnahmen der zu diesem Zweck ausgestattete Musikraum\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 13\n\nweiterhin zur Verfügung steht, ist nachvollziehbar. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der\nBerufungskläger seine Schüler nicht bei sich zu Hause empfängt, sondern in C.________,\nG.________ und H.________ unterrichtet. Zudem ist die akustische Gitarre, im Gegensatz\nbeispielsweise zum Schlagzeug, kein übermässig lautes Instrument, weshalb das Musizieren\ndamit nicht unbedingt in besonders gut isolierten Räumen erfolgen muss. Auch die Lagerung der\nInstrumente kann in einer Mietwohnung stattfinden. Der Berufungskläger zieht somit nicht\nzwingend einen grösseren Nutzen aus der ehelichen Liegenschaft.\n\nDie Prüfung des Kriteriums des grösseren Nutzens ergibt damit kein klares Resultat.\n\ne) Als nächstes ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Umzug eher zugemutet werden\nkann. Die Tatsache, dass der Berufungskläger das eheliche Haus am 30. September 2014\nverlassen hat, hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (BGer 5A_291/2013 und 5A_320/2013 vom\n27. Januar 2014, E. 5.4).\n\nVorliegend ist es unter dem Gesichtspunkt der alternierenden Obhut für keine Partei einfacher als\nfür die andere, eine Wohnung zu finden, da sich die gemeinsamen Kinder bei beiden Eltern etwa\ngleich häufig aufhalten und somit bei beiden genügend Platz benötigen. Zu berücksichtigen sind\ndeshalb insbesondere die Affektionsinteressen der Parteien. Der Berufungskläger, ursprünglich\nzum Maurer ausgebildet, macht eine Verwurzelung mit der ehelichen Liegenschaft insbesondere\naufgrund seiner Eigenleistungen beim Bau des Hauses sowie seinem Interesse an einer möglichst\nökologischen Bauweise geltend (Berufungsschrift, Ziff. IV.C.8; s.a. act. 18 S. 5 f. ad 7 und act. 21\nS. 6). Die Berufungsbeklagte wiederum brachte erst im Berufungsverfahren ein persönliches\nInteresse am Verbleib im Haus vor, da sie viel Zeit und Engagement für den Unterhalt des Gartens\nund des ganzen Umschwungs eingesetzt habe (Berufungsantwort, Ziff. B ad 5-9 S. 5).\nHauptsächlich verlangt die Berufungsbeklagte die Zuteilung des Hauses an sie selbst im Interesse\nder Kinder (Berufungsantwort, Ziff. B ad 1 und 2; act. 21 S. 6). Im erstinstanzlichen Verfahren gab\nsie nämlich zu Protokoll, sie könne sich immer noch vorstellen, nicht im Haus zu wohnen, sie\nmöchte jedoch wegen der Kinder dort bleiben (act. 21 S. 6). Soweit die Berufungsbeklagte im\nBerufungsverfahren ein Affektionsinteresse am Haus geltend macht, handelt es sich damit um ein\nunzulässiges Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unter\ndiesen Umständen ist dem Berufungskläger ein grösseres Affektionsinteresse am Haus\nzuzusprechen als der Berufungsbeklagten.\n\nDie eheliche Liegenschaft wird somit im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zur Nutzung dem\nBerufungskläger zugewiesen und die Berufungsbeklagte dazu aufgefordert, das Haus bis\nspätestens am 1. Juni 2015 zu verlassen. Die Berufung wird in diesem Punkt gutgeheissen.\n\n"}