{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:19", "Checksum": "ba38074a89bf21a55a8efdb23220b2f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)\n\nDie Kinder verbringen demnach jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis\nMontagmorgen Schulbeginn beim Berufungskläger. Den Montagabend ab 18.30 Uhr sowie den\nMittwochabend ab 19.30 Uhr bis Schulbeginn am nächsten Morgen verbringen die Kinder\nebenfalls beim Berufungskläger. Am Montag-, Donnerstag- und Freitagmittag nehmen die Kinder\nzudem das Mittagessen beim Berufungskläger ein. Die restliche Zeit verbringen sie bei der\nBerufungsbeklagten. Je die Hälfte der Schulferien werden jeweils beim Berufungskläger bzw. der\nBerufungsbeklagten verbracht.\n\nDie Berufung wird damit in diesem Punkt gutgeheissen.\n\n3. a) Weiter beanstandet der Berufungskläger die Zuteilung des ehelichen Hauses während\ndes Scheidungsverfahrens an die Berufungsbeklagte. Insbesondere lehnt er die Begründung des\nGerichtspräsidenten ab, das eheliche Haus solle dem Ehegatten zugewiesen werden, dem die\nObhut über die Kinder übertragen werde. Wenn sich die Parteien die Betreuung der Kinder teilten\nund die Parteien im gleichen Dorf oder wenigstens Schulkreis wohnten, spiele das Kriterium, dass\ndie Kinder im Haus bleiben, eine untergeordnete Rolle. Die Kinder würden in jedem Fall\nabwechselnd mehrere Tage die Woche bei beiden Elternteilen verbringen, also zwangsläufig nicht\nnur im ehelichen Haus wohnen. Solange die Kinder Ortschaft und Schule, mithin ihre Freunde,\ndurch einen Umzug nicht verlören, sei das Verbleiben im elterlichen Haus kein absolutes Muss.\nFür die Kinder scheine prioritär, dass sie in Zukunft in F.________ oder C.________ wohnen. Es\nsei falsch, die Interessen der Parteien bei der Hauszuteilung hinter diejenigen der Kinder\nzurücktreten zu lassen. Das Haus sei nicht demjenigen Elternteil zuzuweisen, dem die Obhut über\ndie Kinder übertragen werde, sondern demjenigen, der ein grösseres Interesse am Verbleib im\nHaus habe. Der Gerichtspräsident hätte deshalb die Interessen beider Parteien an der Zuteilung\ndes Hauses genauer prüfen müssen. Die Berufungsbeklagte habe ausser der Behauptung, dass\nsie sich mehr um die Kinder und den Haushalt kümmere, nichts vorbringen können, was ein\nüberwiegendes Interesse ihrerseits an der Zuteilung des Hauses rechtfertigen würde. Der\nBerufungskläger dagegen sei als Musiklehrer vor allem auch beruflich darauf angewiesen, dass er\nseine Unterrichtsstunden zu Hause vorbereiten und regelmässig und intensiv üben könne. Dank\nder guten Schallisolation des Musikraums würden Familienmitglieder und Nachbarn durch das\nMusizieren und durch Aufnahmen nicht gestört. Auch biete ihm der ins Haus integrierte Musikraum\nnicht nur für das Musizieren, sondern auch für die Lagerung seiner gut zwanzig Instrumente\noptimale Bedingungen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vornehmlich der Berufungskläger beim\nBau des Hauses die treibende Kraft war und als ursprünglich gelernter Maurer mit seinen\nFachkenntnissen im Bauwesen viele Arbeiten in Eigenregie durchführen konnte. Es sei deshalb\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 13\n\noffensichtlich, dass der Berufungskläger ein weit höheres Interesse an der Zuweisung des Hauses\nfür sich geltend machen könne als die Berufungsbeklagte. Der angefochtene Entscheid verletze in\ndiesem Punkt nicht nur Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, sondern sei auch willkürlich, weshalb er\naufzuheben und abzuändern sei (Berufungsschrift, Ziff. IV.B).\n\nb) Der Gerichtspräsident begründete die Zuteilung des ehelichen Hauses damit, es\nerscheine im Hinblick auf die Wahrung der Kontinuität der Umgebung der Kinder als angezeigt,\ndem obhutsberechtigten Elternteil die eheliche Wohnung für die Dauer des Verfahrens zuzuweisen\n(E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder wies er der\nBerufungsbeklagten zu (E. 4.1 S. 5 des angefochtenen Entscheids), womit dieser für die Dauer\ndes Scheidungsverfahrens ebenfalls das eheliche Haus zugeteilt wurde.\n\nc) Welchem der beiden Ehegatten das eheliche Haus dereinst zukommen wird, steht erst\ndann fest, wenn über die güterrechtliche Auseinandersetzung entschieden worden ist. Bis zu\ndiesem Zeitpunkt muss der Richter über die vorübergehende Zuteilung dieser Liegenschaft an eine\nder Parteien befinden. Darüber ist nach Zweckmässigkeit zu entscheiden und zwar unabhängig\ndavon, wer Eigentümer oder Mieter ist (BGE 120 II 1 E. 2c).\n\n"}