{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)\n\n d) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor\nerster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 13\n\ne) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die\nUntersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO).\n\nf) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung\nnötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.\n\n2. a) Der Berufungskläger beanstandet die Obhutszuteilung an die Berufungsbeklagte durch\nden Gerichtspräsidenten. Er rügt, der Gerichtspräsident erkläre nicht, warum die Obhutszuteilung\nan ein Elternteil nebst Gewährung eines grosszügigen Besuchsrechts an den Elternteil „angezeigt“\nsei. Der Berufungskläger bereite an drei von fünf Werktagen das Mittagessen zu, tätige die\nEinkäufe, erledige die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Familie und beteilige\nsich auch sonst wie an der Haushaltsarbeit. Die Berufungsbeklagte dagegen bereite an zwei\nWerktagen das Mittagessen für die Familie sowie jeweils für die Kinder das Abendessen zu, das\nFrühstück nähmen die Kinder individuell ein. Am Wochenende koche jeweils der Berufungskläger.\nBeide Parteien verbrächten Freizeit mit ihren Kindern. Die Berufungsbeklagte sei zwar am\nNachmittag zu Hause, jedoch am Abend und an den Wochenenden sehr oft abwesend. Ein\nVorrecht der Berufungsbeklagten auf die Obhutszuteilung sei aus der bisher gelebten\nKinderbetreuung durch beide Parteien nicht abzuleiten. Die alternierende Obhut würde dem\nGrundsatz der Beziehungs- und Erlebniskontinuität entsprechen, die Übertragung der Obhut einzig\nauf die Mutter hingegen sei willkürlich. Dass gegenwärtig das Gespräch zwischen den Parteien\nschwierig sei, stehe einer geteilten Obhut nicht entgegen. Sollte das Gericht die Zuteilung einer\ngemeinsamen Obhut für unangezeigt halten, wäre formell die Obhut einem Elternteil, wohl eher\ndem Berufungskläger, zuzuteilen und dem andern ein „wirklich grosszügiges“ Besuchsrecht\nzuzuerkennen. Dieses müsste so ausgestaltet sein, dass es im Umfang der heutigen Betreuung\nentspreche (Berufungsschrift, Ziff. IV.C).\n\nb) Der Gerichtspräsident hielt fest, die Kinder wohnten gegenwärtig noch mit beiden\nElternteilen in der ehelichen Wohnung und würden nach dem Erwähnten auch von beiden\nElternteilen betreut. Es sei angezeigt, während der Dauer des Verfahrens die Obhut über die\nKinder einem Elternteil zu übertragen und dem anderen ein grosszügiges Besuchsrecht zu\ngewähren. Im Hinblick auf die zeitliche Verfügbarkeit und die daraus entstandene, bisherige\nAufgabenverteilung der Parteien rechtfertige es sich, die Obhut über die Kinder für die Dauer des\nVerfahrens der Berufungsbeklagten zu übertragen (E. 4.1 S. 5 des angefochtenen Entscheids).\n\nc) Der in seiner neuen Fassung seit dem 1. Juli 2014 geltende Art. 133 ZGB behandelt die\nElternrechte und -pflichten im Scheidungsfall. Das Gericht regelt insbesondere die elterliche Sorge,\ndie Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag (Abs.\n1). Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen\ngemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Abs. 2). Damit wird\nim Gegensatz zur bis zum 30. Juni 2014 geltenden gesetzlichen Regelung neu die gemeinsame\nelterliche Sorge zum Regelfall (vgl. Botschaft, BBl 2011 9077, 9078).\n\nDie Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die elterliche Sorge finden sich in Art. 12 SchlT ZGB.\nSteht am 1. Juli 2014 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere\nElternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der\ngemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b ZGB findet\nsinngemäss Anwendung (Abs. 4). Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge\nentzogen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wenden, wenn die\nScheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre\nzurückliegt (Abs. 5).\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 13\n\nDas Obhutsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge (BGE 136 III 353 E. 3.2). In Anwendung der\ngenannten Übergangsbestimmungen ist daher die vorliegend streitige Frage der Obhutszuteilung\nnach neuem Recht zu beurteilen.\n\nd) Gemäss den Feststellungen des Gerichtspräsidenten arbeitet die Berufungsbeklagte\nwährend des Unterrichts der Kinder und ist ansonsten für diese verfügbar. Der Berufungskläger\narbeitet nicht an den Vormittagen, jedoch an den Nachmittagen und Abenden bis nach 18.00 Uhr.\nDie Kinder werden von beiden Elternteilen betreut (E. 4.1 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).\n\nDie gemeinsamen Kinder der Parteien sagten an der Kinderanhörung vom 8. April 2014 aus, dass\nsie ihren Vater auch in Zukunft häufig (D.________) bzw. beide Elternteile auch in Zukunft gleich\nviel sehen wollen (E.________). Trotz bestehender Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den\nParteien sind die Kinder deshalb im Hinblick auf das Kindeswohl und die bisher zwischen den\nParteien gelebte Aufteilung der Kinderbetreuung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen unter\ndie geteilte Obhut der Parteien zu stellen.\n\n"}