{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Kinder seien unter gemeinsame Obhut von Vater und Mutter zu stellen.\nSie verbringen demnach alternierend jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Montag\nSchulbeginn beim Vater, respektive der Mutter.\nÜber Mittag sind die Kinder am Montag, Donnerstag und Freitag beim Vater und am Dienstag und\nMittwoch bei der Mutter. Nach der Schule werden die Kinder von der Mutter betreut. Sie verbringen den\nMontag und Mittwoch Abend bis zum nächsten Tag Schulbeginn beim Vater. An den restlichen\nWochentagen sind sie abends bei der Mutter.\nDie Kinder verbringen je die Hälfte der Schulferien bei Vater und Mutter.\nsubsidiär\nDie Kinder D.________, geb. 2001, und E.________, geb. 2004, seien unter die Obhut des Vaters zu\nstellen.\nMangels anderweitiger Parteivereinbarung verbringen die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag,\n18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn, bei der Mutter. Überdies nehmen die Kinder jeweils am Dienstag\nund Mittwoch das Mittagessen bei der Mutter ein.\nB.________ sei zu verpflichten, Wohnsitz im Schulkreis C.________ zu behalten.\n4. ad Hauptantrag:\nB.________ führt die finanziellen Angelegenheiten der Kinder. Ernährung, Unterkunft und Erziehung und\nPflege werden von beiden Eltern im Rahmen der Obhut in natura erbracht. Der restliche Barbedarf der\nKinder wird über eine gemeinsame Kasse, geführt von B.________, finanziert. Nebst Kinder- und\nArbeitgeberzulagen erhält sie von A.________ für jedes Kind zusätzlich einen monatlichen Beitrag von\nCHF 500.-.\nad subsidiär\nB.________ wird von der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entbunden soweit dies ihre\nNaturalleistungen im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechtes übersteigt.\nad subsubsidiär:\nA.________ bezahle an den Unterhalt seiner Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je\nCHF 500.-. Allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Arbeitgeberzulagen seien zusätzlich geschuldet. Der\nUnterhaltsbeitrag ist jeweils am ersten jedes Monats zahlbar und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich.\n\nII. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG\n1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n2. Die Kosten seien vorzubehalten.\n\nMit Eingabe vom 8. August 2014 erinnerte A.________ an sein Gesuch um aufschiebende\nWirkung und bat um Auskunft darüber, wann diesbezüglich mit einem Entscheid gerechnet werden\nkönne.\n\nB.________ beantragte mit Berufungsantwort vom 11. August 2014 die Abweisung der Berufung,\nsoweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 13\n\nA.________. Mit Schreiben vom 12. August 2014 (Postaufgabe), welche sie direkt und nicht über\nihren Rechtsvertreter an das Kantonsgericht richtete, bat B.________ zudem um möglichst\nraschen Entscheid.\n\nDas Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ wurde mit Entscheid vom 13. August\n2014 abgewiesen.\n\nA.________ nahm mit Eingabe vom 12. September 2014 Stellung zur Berufungsantwort und zum\nSchreiben von B.________ vom 11. August 2014 und bestritt im Wesentlichen deren\nAusführungen. B.________ wiederum bestritt mit Eingabe vom 18. September 2014 die\nAusführungen von A.________ in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort. Mit Schreiben vom\n18. September 2014 (Postaufgabe) gelangte B.________ abermals direkt an das Kantonsgericht,\nworin sie ausführte, dass die zu jenem Zeitpunkt gelebte Familiensituation unerträglich sei.\nA.________ seinerseits bestritt mit Eingabe vom 19. September 2014 abermals die Ausführungen\nvon B.________ in ihrer Eingabe vom 18. September 2014.\n\nAm 22. September 2014 wurde der Rechtsvertreter von B.________ dazu aufgefordert, letztere\ndarauf hinzuweisen, dass Eingaben im Berufungsverfahren ausschliesslich über ihn zu erfolgen\nhätten.\n\nMit Eingabe vom 26. Januar 2015 reichte A.________ eine Kopie seines Mietvertrages ein.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über\nvorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens Fr. 10'000.-\nbeträgt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder\nunbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92\nZPO).\n\nVorliegend ist der Streitwert längstens erreicht. Der Berufungskläger verlangt eine Reduktion der\nvorinstanzlich festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Kinder von je Fr. 800.- auf\nFr. 500.-. Somit ist nicht nur der Streitwert von Fr. 10‘000.-, sondern auch derjenige von\nFr. 30‘000.- erreicht, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen den\nvorliegenden Entscheid ermöglicht (Art. 74 BGG).\n\nb) Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art.\n276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage\n(Art. 314 Abs. 1 ZPO).\n\nDer angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 27. Juni 2014 zugestellt (act. 33 f.). Die am\n7. Juli 2014 der Post übergebene Berufung erfolgte mithin fristgerecht.\n\nc) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).\n\n"}