{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-155_2015-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_155_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641855cf395639f21530161fbbd641e9c15d2f269020b3572f6a4340b5c9c2ac64735bb33b22ddff2df51212bcb5f811dcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_155", "Checksum": "6984f7aa8aac55f245bb3b72ee3f71b9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.02.2015 101 2014 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.02.2015 101 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshof\n\nBesetzung Präsident: Hubert Bugnon\nRichter: Roland Henninger, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch\nRechtsanwalt Patrik Gruber\n\ngegen\n\nB.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt Elmar Perler\n\nGegenstand Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 Bst. b\nZPO) – alternierende Obhut, Zuteilung der ehelichen Liegenschaft,\nBemessung der Kindesunterhaltsbeiträge\n\nBerufung vom 7. Juli 2014 gegen den Entscheid des\nGerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 21. Mai 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 13\n\nSachverhalt\n\nA. B.________, geboren 1971, und A.________, geboren 1958, heirateten 2001 vor dem\nZivilstandsamt C.________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder D.________, geboren 2001, und\nE.________, geboren 2004.\n\nB. B.________ reichte am 27. März 2014 die Scheidungsklage sowie ein Gesuch um\nvorsorgliche Massnahmen ein. Sie verlangte namentlich die Zuweisung des ehelichen Hauses und\ndie Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder an sie selbst sowie die Verpflichtung von\nA.________ zur Bezahlung eines Beitrags von Fr. 1‘000.- an den Unterhalt der beiden Kinder und\nvon Fr. 300.- an ihren eigenen Unterhalt. A.________ schloss auf Abweisung dieser Begehren und\nbeantragte unter anderem die Zuweisung des ehelichen Hauses an ihn selbst, den Verbleib der\nKinder unter alternierender Obhut sowie die Verpflichtung seiner selbst zur Bezahlung eines\nBeitrags an den Unterhalt der Kinder von je Fr. 500.- in die Hände von B.________. Am 8. April\n2014 wurden die Kinder D.________ und E.________ von der Chefgerichtsschreiberin des\nGerichts des Sensebezirks angehört. An der Sitzung vom 19. Mai 2014 wurde festgestellt, dass\nbeide Parteien mit der Scheidung einverstanden sind.\n\nAm 21. Mai 2014 fällte der Gerichtspräsident des Sensebezirks folgenden Entscheid betreffend\nvorsorgliche Massnahmen:\n\n1. Die Parteien werden ermächtigt, getrennt zu wohnen. Die eheliche Wohnung verbleibt B.________.\nA.________ wird angehalten, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. August 2014 zu verlassen.\n2. Die Kinder D.________, geboren 2001, und E.________, geboren 2004, werden unter die Obhut der\nMutter gestellt.\n3. Mangels anderer Parteivereinbarung hat A.________ das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende\nvon Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Daneben übernachten die\nKinder an jenen Freitagen im Monat, an denen sie das Wochenende nicht bei ihrem Vater verbringen, bei\nA.________. Die Kinder verbringen zudem den Montag- und Donnerstagmittag bei A.________.\nDas Ferienrecht wird auf sechs Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festgelegt, wobei\ndessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht\njeweils auf eigene Kosten aus.\n4. A.________ bezahlt B.________ an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen Beitrag von\nCHF 800.00 pro Kind. Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet.\n5. Die Unterhaltsbeiträge sind ab erfolgter wohnlicher Trennung fällig, jedoch spätestens ab dem 1.\nSeptember 2014. Die Unterhaltsbeiträge sind am 1. des Monats zur Zahlung fällig und ab Fälligkeit zu 5%\nverzinslich.\n6. Es wird den Parteien untersagt, ohne gemeinsame Absprache über Vermögenswerte zu verfügen.\n7. Weitergehende Rechtsbegehren werden abgewiesen.\n8. Die Kosten werden vorbehalten.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 13\n\nC. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Berufung ein mit\nfolgenden Rechtsbegehren:\n\n"}