3. a) Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.- aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Diese sind mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. b) Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 137 Abs. 1 VRG e contrario). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.