J. SCHMID/B. HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, Zürich 2012, N 1641 ff). Mit der Vorinstanz gilt festzustellen, dass eine mit Grundpfandrechten nicht vertraute Person aber nicht in der Lage ist, aus der Bezeichnung „Hypothek zu Gunsten des Inhabers“ auf das Bestehen einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung zu schliessen. Unter diesen Umständen enthielt die öffentliche Urkunde vom 14. Februar 2014 einen Fehler, die deren Gültigkeit beschlägt. Der Grundbuchverwalter hat diesen Fehler dennoch als verbesserbar betrachtet und dem Beschwerdeführer folglich eine Frist zu dessen Behebung gesetzt, die dieser ungenützt verstreichen liess.