Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, er habe in der öffentlichen Urkunde unter Hinweis auf Art. 793 ZGB angegeben, es handle sich um eine Hypothek im Sinne des französischen Gesetzestextes – was sich aus dem Text der Urkunde nicht im Geringsten ergibt –, ist festzustellen, dass es sich in casu gemäss Grundbuchauszug nicht um eine ordentliche Grundpfandverschreibung, sondern um den Ausnahmefall einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung handelt, die bezüglich der verurkundeten Forderung – im Gegensatz zum Schuldbrief – nicht den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geniesst (vgl. dazu H. M. RIEMER, Die beschränkt dinglichen Rechte, 2. Aufl.