Der Ausdruck „Hypothek“ hat in der deutschen Sprache ganz allgemein verschiedene Bedeutungen (vgl. www.duden.de/rechtschreibung). Dem deutschsprachigen Text des ZGB ist er unbekannt. Der französische Gesetzestext (Art. 793 Abs. 1 ZGB) enthält zwar die Ausdrücke „hypothèque“ und „cédule hypothécaire“. Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, er habe in der öffentlichen Urkunde unter Hinweis auf Art.