b) Vorliegend steht fest, dass die in der öffentlichen Urkunde vom 14. Februar 2014, welche zwei Mal den Ausdruck „Hypothek“ verwendet, nicht dem Grundbuchauszug entspricht, in dem von „Inhaber-Obligation mit Grundbuchverschreibung“ die Rede ist; der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selber ein, dass er mit „Hypothek“ das im Grundbuch erwähnte Grundpfandrecht nicht genügend genau wiedergegeben hat. Kantonsgericht KG Seite 5 von 6