wenn der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben ist, weist er den Antrag ab. Der Entscheid des Grundbuchverwalters, ein mit einem behebbaren Mangel versehenes Anmeldungsgesuch zum vornherein abzuweisen oder dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen, liegt in dessen pflichtgemässem, willkürfrei auszuübenden Ermessen (BGE 116 II 291 E. 2c; U. FASEL, Grundbuchverordnung Kommentar, Basel 2013, N 13 zu Art. 87). Auch wenn Art. 966 Abs. 2 ZGB nur die „Ergänzung des Ausweises über die Verfügungsmacht“ und Art.