Nach Art. 966 ZGB ist die Anmeldung abzuweisen, wenn die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht werden (Abs. 1). Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über die Verfügungsmacht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden (Abs. 2). Art. 87 Abs. 2 GBV seinerseits gibt dem Grundbuchverwalter die Möglichkeit, der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen zu setzen; wenn der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben ist, weist er den Antrag ab.