49 Abs. 2 NG ist nicht eine reine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (D. PIOTET, L’acte authentique cantonal et le registre foncier fédéral, ZBGR 2003, S. 130 ff. [141 Fn. 62]). Wenn die Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes oder der mitwirkenden Personen zwar nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, jedoch genügt, um jeglichen Zweifel darüber auszuschliessen, hat die Urkunde trotzdem öffentlichen Charakter (Art. 54 Bst. a NG). Die notarielle Urkunde ist vom Notar persönlich oder allenfalls von den Parteien zu lesen; nach Schluss der Lesung erklären die Erscheinenden dem Notar, dass die Urkunde der Ausdruck ihres Willens ist (Art. 60 Abs. 1 bis 3 NG).