Namentlich hat er nicht nach eigentlichen Nichtigkeitsgründen oder Willensmängeln zu suchen. Hingegen hat er in jedem Fall zu prüfen, ob sich das angemeldete Recht seiner Natur nach zur Aufnahme ins Grundbuch eignet (B. DEILLON- SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren [nachfolgend: DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung], Zürich 1997, S. 310 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine Ausnahme mag immerhin gemacht werden, wenn ein Vertrag, der als Rechtsgrundausweis für die Eintragung dienen soll, offensichtlich nichtig ist (BGE 107 II 211 E. 1). Kantonsgericht KG Seite 4 von 6