Grundsätzlich muss der Grundbuchbeamte den Inhalt dieses Ausweises über den Rechtsgrund nicht überprüfen, sondern kann sich auf die Prüfung der Form beschränken. Die Gültigkeit des einer Einschreibung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts hat er nicht zu überprüfen. Namentlich hat er nicht nach eigentlichen Nichtigkeitsgründen oder Willensmängeln zu suchen.