2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem Grundbuchauszug sei das betroffene Grundstück mit zwei Grundpfandrechten belastet, nämlich mit „Inhaber-Obligation mit Grundpfandverschreibung“. Unter Bezugnahme auf Art. 793 Abs. 1 und 2 ZGB habe er in der öffentlichen Urkunde angegeben, dass es sich um eine „Hypothèque“ im Sinne des französischen Textes des ZGB handle, den er in der Urkunde mit „Hypothek“ übersetzt habe. Er räume ein, dass diese Übersetzung nicht genügend genau sei. Die Vorinstanzen hätten übersehen, dass ein Abweisungsentscheid nur ergehen könne, wenn der Titel offensichtlich nichtig ist.