1. a) Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache, während die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Der vorliegende Entscheid wird folglich auf Deutsch verfasst. Es wird jedoch darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer zu verlangen, seine Eingabe und Beilagen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 6