B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen den Entscheid vom 18. Juni 2014. Er verlangt unter Kostenfolge, dass dieser Entscheid aufgehoben und die Eigentumsübertragung mit Datum vom 4. März 2014 im Grundbuch eingetragen wird. Die Aufsichtsbehörde beantragt in ihrer Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen