Eine gegen den Entscheid vom 31. März 2014 von A.________ eingereichte Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 18. Juni 2014 ab. Sie erwog insbesondere, eine mit Grundpfandrechten nicht vertraute Person sei nicht in der Lage, aus der Bezeichnung „Hypothek zu Gunsten des Inhabers“ auf das Bestehen einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung zu schliessen.