Nachdem innert der auf 10 Tage anberaumten Frist keine Nachbesserung stattgefunden hatte, wies der Grundbuchverwalter mit Entscheid vom 31. März 2014 die Eintragung des Rechtsgeschäfts ab. Er führte namentlich aus, die im öffentlichen Kaufvertrag enthaltene Grundstücksbeschreibung entspreche nicht der im Grundbuch erwähnten Beschreibung.