{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-151_2015-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_151_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641152055ce0cfd71fde5a161f6c0cf72a161c718adcc934f7da671b2493f9bce75b1d35a6167e46c672564386f6202ba71&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641152055ce0cfd71fde5a161f6c0cf72a161c718adcc934f7da671b2493f9bce75b1d35a6167e46c672564386f6202ba71&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_151", "Checksum": "d710c55aa40393ff0cf9347589d93ee7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 08.01.2015 101 2014 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 08.01.2015 101 2014 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 08.01.2015 101 2014 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Art. 87 Abs. 2 GBV seinerseits gibt dem Grundbuchverwalter die Möglichkeit,\nder anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen zu setzen; wenn\nder Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben ist, weist er den Antrag ab. Der Entscheid des\nGrundbuchverwalters, ein mit einem behebbaren Mangel versehenes Anmeldungsgesuch zum\nvornherein abzuweisen oder dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen,\nliegt in dessen pflichtgemässem, willkürfrei auszuübenden Ermessen (BGE 116 II 291 E. 2c; U.\nFASEL, Grundbuchverordnung Kommentar, Basel 2013, N 13 zu Art. 87). Auch wenn Art. 966 Abs.\n2 ZGB nur die „Ergänzung des Ausweises über die Verfügungsmacht“ und Art. 87 Abs. 2 GVB die\n„fehlenden Belege“ erwähnen, wird zu Recht die Ansicht vertreten, dass diese Formulierung zu\neng sind, und daher in der Praxis anstelle dieser Begriffe von „verbesserbaren Fehlern“\nauszugehen ist (BSK ZGB II – J. SCHMID, 4. Aufl. 2011, N 18 zu Art. 966; BRÜCKNER, S. 366).\n\nb) Vorliegend steht fest, dass die in der öffentlichen Urkunde vom 14. Februar 2014,\nwelche zwei Mal den Ausdruck „Hypothek“ verwendet, nicht dem Grundbuchauszug entspricht, in\ndem von „Inhaber-Obligation mit Grundbuchverschreibung“ die Rede ist; der Beschwerdeführer\nräumt im Übrigen selber ein, dass er mit „Hypothek“ das im Grundbuch erwähnte Grundpfandrecht\nnicht genügend genau wiedergegeben hat.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\nDer Ausdruck „Hypothek“ hat in der deutschen Sprache ganz allgemein verschiedene\nBedeutungen (vgl. www.duden.de/rechtschreibung). Dem deutschsprachigen Text des ZGB ist er\nunbekannt. Der französische Gesetzestext (Art. 793 Abs. 1 ZGB) enthält zwar die Ausdrücke\n„hypothèque“ und „cédule hypothécaire“. Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon\nausgehen würde, er habe in der öffentlichen Urkunde unter Hinweis auf Art. 793 ZGB angegeben,\nes handle sich um eine Hypothek im Sinne des französischen Gesetzestextes – was sich aus dem\nText der Urkunde nicht im Geringsten ergibt –, ist festzustellen, dass es sich in casu gemäss\nGrundbuchauszug nicht um eine ordentliche Grundpfandverschreibung, sondern um den\nAusnahmefall einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung handelt, die bezüglich der\nverurkundeten Forderung – im Gegensatz zum Schuldbrief – nicht den öffentlichen Glauben des\nGrundbuchs geniesst (vgl. dazu H. M. RIEMER, Die beschränkt dinglichen Rechte, 2. Aufl., Bern\n2000, § 22 N 220 f.; J. SCHMID/B. HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, Zürich 2012, N 1641 ff). Mit der\nVorinstanz gilt festzustellen, dass eine mit Grundpfandrechten nicht vertraute Person aber nicht in\nder Lage ist, aus der Bezeichnung „Hypothek zu Gunsten des Inhabers“ auf das Bestehen einer\nInhaberobligation mit Grundpfandverschreibung zu schliessen. Unter diesen Umständen enthielt\ndie öffentliche Urkunde vom 14. Februar 2014 einen Fehler, die deren Gültigkeit beschlägt. Der\nGrundbuchverwalter hat diesen Fehler dennoch als verbesserbar betrachtet und dem\nBeschwerdeführer folglich eine Frist zu dessen Behebung gesetzt, die dieser ungenützt\nverstreichen liess. Unter diesen Umständen ist der Entscheid 101 2013 315 vom 17. Februar 2014\ndes hiesigen Appellationshofs – mit dem der Grundbuchverwalter in einem Fall von fehlerhafter\nBezeichnung des Grundstücks angewiesen wurde, entweder die Eintragung vorzunehmen oder\ndem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Fehlers anzusetzen – dem Beschwerdeführer\nkeine Stütze und ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.\n\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n3. a) Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.-\naufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Diese sind mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss\nzu verrechnen.\n\nb) Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine\nParteientschädigung zuzusprechen (Art. 137 Abs. 1 VRG e contrario).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden A.________ auferlegt und mit dem von diesem\ngeleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 8. Januar 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}