Das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. April 2014 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten werden A.________ unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 900.- festgesetzt. Die Parteientschädigung von B.________ wird auf CHF 1‘080.-, inkl. CHF 80.- MWSt, festgesetzt. III. Zustellung.