Unter diesen Voraussetzungen ist der Berufungskläger ohne weiteres in der Lage, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 640.- für seinen Sohn und von CHF 240.- für seine Ehefrau zu bezahlen, und es ergibt sich ein Saldo von CHF 59.- für die Berufungsbeklagte und von CHF 66.- für den Berufungskläger. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ihm sind die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 19 JR).